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SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
(1)Der Name des Vereins ist: „Armes Theater“ e.V.
(2)Sitz des Vereins ist Chemnitz; er ist in das Vereinsregister eingetragen .
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung von kreativer Kultur- Bildungs-, Sozial-, Kinder- und Jugendarbeit. Die Mitgliederversammlung beschließt über die zu fördernden Projekte.
(2)Aufgabe des Vereins ist es, Angebote -der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugenderziehung, Jugendkulturarbeit -der Kulturarbeit und Soziokulturarbeit -der Bildungsarbeit und Weiterbildung -der Sprachpflege, Bewegungskunst, Spiel-, Musik, - und Theaterpädagogik -der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung -zur kreativen und künstlerischen Betätigung von Kindern, Jungendlichen und Erwachsenen -zur Konflikt- und Gewaltverarbeitung und -Vermeidung -zur Sensibilisierung der Sinne zu unterbreiten und zu fördern.
(3)Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell, arbeitet uneigennützig und dient gemeinnützigen Zwecken.
(4)Der Verein beantragt beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Verein ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.
(5)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Jede volljährige Bürgerin und jeder volljährige Bürger und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Jugendliche ab 14 Jahren können Mitglied werden, wenn ihre gesetzli¬chen Vertreter zustimmen.
(2)Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er begründet die Beitragspflicht ab dem Eintrittsmonat.
(3)Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich. Der Austritt begründet keinen Rechtsanspruch auf Beitragsrückzahlung.
(4)Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund und nur durch Beschluß des Vorstandes möglich. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
§ 4 Beiträge, Haushalt und Vermögen
(1)Der Verein finanziert seine Arbeit vorrangig aus Mitgliedsbeträgen und Spenden. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2)Das Vereinsvermögen muß zur Erfüllung des Vereinszweckes und seiner Aufgaben eingesetzt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Bildung von Rücklagen aus dem Vermögen ist nur insoweit zulässig, als es erforderlich ist, den Bestand des Vereins zu sichern.
(3)Zweckgebundene Spenden dürfen nur entsprechend der Zweckbindung verwendet werden; sie sind getrennt zu erfassen.
(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nach dessen Ablauf eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Vermögens zu errichten. Die Aufstellung ist den Mitgliedern in der ersten auf das Kalenderjahr folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann die Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer verlangen.
(6)Die Entlastung des Vorstandes ist erst nach erfolgter Rechnungslegung zulässig.
§ 5 Haftung
(1)Der Verein haftet Dritten nur mit seinem Vermögen.
(2)Der Verein haftet Dritten für schädigende Handlungen seines Vorstandes bzw. eines Vor¬standsmitgliedes nach Maßgabe des § 31 BGB. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 6 Organe des Vereins
(1)Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
(2)Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-Sie bestellt und entlastet den Vorstand. -Sie bestimmt über Inhalt und Änderung der Satzung. -Sie beschließt über solche Rechtsgeschäfte, zu deren Vornahme der Vorstand nicht berechtigt ist. -Sie beschließt über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsver¬mögens.
(3)Es können ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich im Kalenderjahr statt. Den Termin setzt der Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen fest. Die Vereinsmitglieder sind zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden; der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand außerdem einzuberufen, wenn dies von 25% der Mitglieder verlangt wird. Das Verlangen ist durch Unterschrift nachzuweisen. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach , gilt § 37 II BGB.
§ 8 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem(er) Stellverter(in), dem/der Protokollführer(in) und dem/der Kassenwart(in). Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Weitere Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(2)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Erledigung laufender Geschäfte obliegt dem/der 1. Vorsitzenden und in dessen/deren Verhinderungsfall dem/der Stellvertreter(in). Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer(in) bestellen, die nicht dem Verein angehören muß. Diese/r erhält die notwendigen Vollmachten zur Einzelvertretung in laufenden Angelegenheiten. Notwendige Sacharbeiten können vom Vorstand auf Lohn- oder Honorarbasis in Auftrag gegeben werden.
(3)Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf der Grundlage von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von jedem ordentlichen Mitglied auch mündlich während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Vereinigen mehrere Wahlbewerber die gleiche Stimmzahl auf sich, ist die Wahl zu wiederholen, bis ein Wahlbewerber die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(4)Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Vorstandes jederzeit abberufen. Führt dies zur Unterschreitung der nach dieser Satzuung vorgeschriebenen Mindestmitgliederzahl (§ 8 (1) ) kann die Abberufung nur dadurch erfolgen, daß in derselben Versammlung ein anderer in den Vorstand gewählt wird.
§ 9 Beschlussfassung
(1)Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefaßt; eine Stimmabgabe als Vertreter eines abwesenden Mitgliedes ist unzulässig. Beschlüsse, mit denen die Satzung ergänzt oder geändert werden soll, bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Der Zweck des Vereins kann nur einstimmig geändert werden, abwesende Mitglieder müssen der Änderung schriftlich zustimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
(2)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit; eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1)Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an UNART e. V. und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §2 zu verwenden.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.01.1991 1. Beschluß zur Änderung der Satzung: 09.05.1995 2. Beschluß zur Änderung der Satzung/Namensänderung: 16.04.1996 3. Beschluss zur Änderung der Satzung/Namensänderung und Zweck: 17.01.02
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